AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von ANTIGENES , Labordiagnostika
Hustadtring 151
44801 Bochum

1. Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen von ANTIGENES zu ihrem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ANTIGENES ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen sowie Verkäufe und Lieferungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
2. Angebot und Auftragserteilung
Die Angebote von ANTIGENES sind stets freibleibend. Das Angebot und die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Für eventuell auftretende Fehler bei mündlicher Auftragserteilung wird keine Haftung seitens ANTIGENES übernommen.
3. Durchführung von Dienstleistungsaufträgen
Der Auftrag wird durch ANTIGENES schnellstmöglich und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Fristvereinbarungen für die Zusendung von Untersuchungsergebnissen sind grundsätzlich möglich, bedürfen aber der gesonderten Schriftform. Im Falle der Vereinbarung einer Frist beginnt diese mit Auftragseingang und Erhalt des brauchbaren Untersuchungsmaterials. Ereignisse höherer Gewalt, Betriebsstörungen sowie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere nicht vorhersehbare Hindernisse, welche die Durchführung des Auftrages verzögern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Einhaltung zugesagter Fristen. Beide Teile können, ohne gegenseitig Schadenersatzansprüche geltend zu machen, zwei Monate nach Eintreten der Störung vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann Verzugs-Schadenersatz nur verlangen, wenn er ANTIGENES Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist. Alle mit dem Auftrag verbundenen mündlichen Aussagen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form.
4. Liefertermine und Versand von Produkten
ANTIGENES ist bemüht, Lieferungen schnellstmöglich auszuführen. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständiges Geschäft. Sofern wider Erwarten Lieferverzug eintritt, ist der Auftraggeber berechtigt vom Liefervertrag zurückzutreten, nachdem er ANTIGENES erfolglos eine einmonatige Nachfrist schriftlich gesetzt hat. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers betreffs Nichterfüllung, Anspruch auf Rücktritt oder Schadenersatz können nicht geltend gemacht werden. Die Kosten der Verpackung und des Transports gehen zu Lasten des Empfängers sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Sonderwünsche des Kunden werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden dem Kunden berechnet.
5. Verschwiegenheitspflicht
Der ANTIGENES ist untersagt, Untersuchungsmaterial, Unterlagen und sonstige Informationen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. ANTIGENES ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse nur befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber sie ausdrücklich und schriftlich von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Im übrigen ist ANTIGENES – unter Beachtung des Datenschutzes – für wissenschaftliche Zwecke befugt, ohne ausdrückliche und schriftliche Genehmigung des Auftraggebers Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten zu verwenden oder zu publizieren.
6. Aufbewahrung von Untersuchungsmaterial
Das ANTIGENES vom Auftraggeber überlassene Untersuchungsmaterial bzw. Rückstellproben hieraus werden nach Abschluss der Auftragsdurchführung für die Dauer von 3 Monaten aufbewahrt. Die Einlagerung des Probenmaterials erfolgt zu Bedingungen, die eine höchstmögliche Stabilität der Probe gewährleistet. Eine Veränderung des Probenmaterials kann hierdurch jedoch nicht in jedem Fall ausgeschlossen werden. Nach dieser Frist wird das Untersuchungsmaterial vernichtet oder anonymisiert und ist für Nachuntersuchungen nicht mehr zugänglich. Eine hiervon abweichende Regelung kann mit dem Auftraggeber vereinbart werden und bedarf der schriftlichen Bestätigung.
7. Preise
Es gelten die jeweiligen Preise der aktuellen Preisliste von ANTIGENES. Ausnahmen hiervon bedürfen der Schriftform. Bei Kleinaufträgen kann ein Mindermengenzuschlag berechnet werden.
8. Zahlung
Die Rechnungen von ANTIGENES werden spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, sind Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu entrichten. Mahn- und Einzugskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt ANTIGENES auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist ANTIGENES berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen und aus laufenden Verträgen zurückzutreten. Gegen die Ansprüche von ANTIGENES kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
9. Eigentumsvorbehalt
ANTIGENES behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren bis zur restlosen Begleichung aller aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden bestehenden Forderungen vor. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die Ware sowie aller daraus entstehenden beziehungsweise damit verbundenen Gefahren. Der Kunde ist berechtigt, über die Ware zu verfügen, sofern er bereit und wirtschaftlich fähig ist, seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber ANTIGENES nachzukommen (siehe Absatz 8).
10. Kündigung
ANTIGENES und der Auftraggeber können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Wird der Vertrag vom Auftraggeber gekündigt, so steht ANTIGENES eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Leistung zu.
11. Gewährleistung
a. Dienstleistungsaufträge der Auftraggeber kann bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Untersuchungsergebnisse kostenlose Nachprüfung verlangen. Ersatzansprüche gegen ANTIGENES sind immer auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ersatzansprüche aus Vermögensschäden sind grundsätzlich von jeder Haftung ausgeschlossen.
b. Produktlieferungen mit offensichtlichen Mängeln müssen spätestens 7 Tage nach Wareneingang schriftlich unter Angabe von Bestelldatum, Rechnungsdatum, Artikel- und Batchnummer ANTIGENES angezeigt werden. Eine Ausdehnung der genannten Frist auf den Zeitpunkt des Verbrauchs der Ware ist dann zulässig, wenn etwa vorhandene Mängel erst zum Zeitpunkt der Verwendung feststellbar sind. Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt. Jegliche Gewährleistungsansprüche verfallen unwiderruflich nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums. In jedem Fall haften ANTIGENES bei Mängelrügen ausschließlich bis zur Höhe des Kaufpreises der Ware. Ersatzansprüche aus Vermögensschäden sind grundsätzlich von jeder Haftung ausgeschlossen. ANTIGENES gewährleistet, dass ihre Waren den schriftlich übermittelten Produktbeschreibungen entsprechen. Sie übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass die von ihr gelieferten Waren den vom Auftraggeber gewünschten Verwendungszwecken entsprechen. Die Produkte von ANTIGENES sind ausschließlich für den Laborgebrauch bestimmt. Ihre Handhabung muss ausschließlich durch geschultes Personal erfolgen. Der Auftraggeber kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfristsetzung von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
12. Haftung und Verjährung
Die Produkte von ANTIGENES sind für die Laborverwendung in Gewerbebetrieben, öffentlichen Untersuchungs-, Forschungs-, und Lehranstalten vorgesehen. ANTIGENES lehnt jede Haftung für Schäden ab, die aus unsachgemäßer Handhabung entstehen können. Dies betrifft auch Anwendungen außerhalb des Laborbetriebes oder an Mensch, Tier und Umwelt. Ein Wiederverkauf der Produkte von ANTIGENES ist, falls nicht vorher schriftlich vereinbart, nicht zulässig. Der Wiederverkäufer haftet für alle möglicherweise eintretenden Folgeschäden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ANTIGENES von allen Schadensansprüchen Dritter wegen etwaigen Verletzungen von Schutz- und Nutzungsrechten, die durch Handlungen des Auftraggebers/Wiederverkäufers entstehen, freizuhalten.  ANTIGENES schliesst die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich, aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des Auftraggeber aus Gewährleistung gemäß Absatz 3 und Absatz 4 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Absatz 9 abschließend geregelt. Sämtliche Ansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach drei Jahren. Für entstandene Schäden durch Verwechslung, Vermischung, Kontaminierung, oder andere Umstände die das Ergebnis der Untersuchungen ANTIGENES beeinflussen können, schliesst ANTIGENES die Haftung aus, wenn diese beim Auftraggeber oder auf dem Transportweg bis zum Eintreffen des Untersuchungsmaterials entstehen und beim Eintreffen des Untersuchungsmaterials nicht feststellbar sind.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Bochum. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Bochum ausschließlicher Gerichtsstand. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu ermitteln, so gilt als Gerichtsstand ebenfalls Bochum.
14. Schlussbestimmungen
In jedem Fall gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur deutsches Recht. Die Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes.
Schwelm, den 10.11.2023